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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - 

Fa. syskomp gehmeyr GmbH

 

I. Allgemeines

(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen

(einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer

im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche

Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind im Download-Bereich unseres

Internetauftritts unter dem Link https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/agb122022_DE.pdf

einsehbar und können von dort ausgedruckt oder gespeichert werden.

(2) Vorrang von Individualabreden

Sofern und soweit Individualabreden getroffen werden, gehen diese den Allgemeinen Verkaufs- und

Lieferbedingungen vor. Hinsichtlich derjenigen Sachverhalte, die in solchen zwischen dem Besteller

und uns getroffenen Individualvereinbarungen nicht geregelt sind, gelten diese Verkaufs- und

Lieferbedingungen ergänzend.

(3) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns

auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Bedingungen mit Erteilung des Auftrags bzw. mit

Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder

Leistung als anerkannt.

(4) Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen dieser allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit

einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am

nächsten kommt.

(5) Textform

Soweit im Wege einer Individualabrede nichts anderes vereinbart ist oder wird, sind Abweichungen

von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung in

Textform (§§ 126 b, 127 BGB) zu vereinbaren.

(6) Urheberrecht, Geheimhaltung

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Know-How und Ideen, die wir entwickelt haben, sowie

an sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese

Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für vertragsfremde und/oder eigene

Zwecke genutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“

gekennzeichnet sind.

 

II. Auftrag

(1) Auftragsbestätigung in Textform

Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag

(Bestellung) von uns in Textform bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner

rechtsverbindlichen Annahme unserer Bestätigung in Textform gemäß § 126b BGB. Bei Lieferungen

ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein, spätestens aber unsere Rechnung als

Auftragsbestätigung.

(2) Auftragsinhalt

Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen, insbesondere von Design, Form und Farbe

der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche

Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine

solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser

Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

(3) Produktangaben/Abnahme- und Sicherheitsvorschriften

Die in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen, Webseiten, Zeichnungen und Abbildungen

angegebenen Produktdaten dienen lediglich der Produktbeschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich

und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden und beinhalten kein Angebot

auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Für unsere Lieferungen sind ausschließlich die

einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union und der

Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

 

II. Lieferpflicht

(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung

Der Vertragsschluss erfolgt bei Produkten, die wir nicht selbst herstellen, sowie bei Produkten, in die

wir Bauteile und Materialien ein- oder anbauen, die wir nicht selbst herstellen unter dem Vorbehalt der

richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die

Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Besteller wird über die

Nichtverfügbarkeit oder Lieferverzögerung unverzüglich informiert.

(2) Höhere Gewalt/Seuchen

Im Falle einer Behinderung aus von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang

aufweisenden, von uns nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Umständen, die auch durch

eine vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere im

Fall einer Behinderung durch Krieg (auch ohne offizielle Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Seuchen und

Infektionskrankheiten (insbesondere Pandemien und Epidemien), Ein- und Ausfuhrverbote,

Transportbehinderung, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, sowie daraus resultierende

Produktions- und/oder Lieferbehinderungen, sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, sind die davon

betroffenen Leistungspflichten der Vertragsparteien im Umfang und für die Dauer der Behinderung

ausgesetzt. Im Falle einer dauerhaften Behinderung (mehr als drei Monate) sind wir zum Rücktritt vom

Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Aufgrund der weitreichenden

Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, Pandemien und Epidemien, insbesondere

durch hoheitliche Anordnungen, Embargos, Quarantänebestimmungen, Produktionsstilllegungen,

Insolvenzen von Zulieferbetrieben, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen, Transportbehinderungen,

Einfuhr- und/oder Ausfuhrbehinderungen, massiver Krankenstand etc., sowie in anderen Fällen

höherer Gewalt, können bei der Herstellung, Inbetriebnahme und Auslieferung der

vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung Zeitverzögerungen eintreten, deren Anfall,

Umfang und Zeitdauer nicht abgeschätzt werden können. Vereinbarte Vertragstermine und -fristen

gelten bei Eintritt höherer Gewalt und/oder der vorgenannten Umstände unverbindlich und werden

unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung angemessen verlängert. Führen die vorgenannten

Umstände zu einer Steigerung der für unsere Lieferungen und Leistungen kalkulierten Kosten von

mehr als 5%, sind wir zu einer angemessenen Anpassung der Preise bzw. der Vergütung berechtigt.

(3) Teillieferung, Über- oder Unterlieferungen

Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige

Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern

dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

(4) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers

Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder

Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss

vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag

zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die

Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als

solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer

Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels

Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag

zurücktreten, liefern wir nur noch gegen Vorauskasse.

 

III. Liefertermin/Lieferfrist

(1) Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den

Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche

Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie

infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Es gilt

grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im

Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist

angemessen ist, oder eine andere Frist schriftlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem

Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und

aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden

Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(2) Fixgeschäfte

Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen

Bezeichnung als Fixgeschäft und unserer Bestätigung in Textform.

(3) Mitwirkungspflichten

Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und

sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu

stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf

Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines

Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen

verlängert.

 

IV.Gefahrübergang

(1) Gefahrübergang mit Versendung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der

Lieferung auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch

dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird.

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung

vereinbart ist.

(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft

Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht

zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Preise

(1) Allgemeine Preisbestimmungen

Sofern mit dem Besteller im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lieferwerk

einschließlich Verpackung, zuzüglich Liefer- und Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer und

verstehen sich für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen

Währungsunion, in Euro.

(2) Preisanpassung/-erhöhung, Materialpreisklausel

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend. Für den Fall,

dass nach Vertragsschluss Verteuerungen, insbesondere bei den Kosten für Zulieferprodukte, den

Material-, Rohstoff-, Energie- und Transportkosten, oder aufgrund der Änderung von Wechselkursen,

von Zöllen, oder ähnlichen Fiskalbelastungen, in Höhe von mindestens 5% eintreten, sind wir

berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Gleiches gilt, wenn eine Spanne von mehr als 3

Monaten zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraums

eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn

dem Besteller eine solche unzumutbar ist.

(3) Verpackung und Packmaterial/Pflicht zur Entsorgung/Vergütung

Soweit wir nach der Verpackungsverordnung gesetzlich verpflichtet sind, Transportverpackungen und

Umverpackungen zurückzunehmen, wird der Besteller, der nicht Endverbraucher ist, die uns

obliegenden Rücknahmepflichten als von uns beauftragter Dritter im Sinne des § 11

Verpackungsverordnung erfüllen. Die vorstehende Regelung findet auf gesetzliche

Rücknahmepflichten für Transportverpackungen und Umverpackungen in anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union entsprechende Anwendung.

 

VI.Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsfristen

Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen

ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten

und danach auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Das Leistungsbestimmungsrecht des

Bestellers gemäß § 367 Abs. 2 BGB wird abbedungen.

(2) Verzugszinsen

Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines

weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf die offene Entgeltforderung zu entrichten. Darüber

hinaus sind wir berechtigt, die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf Grund von

nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.

(3) Wechsel- und Scheckzahlung

Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur

zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskontund sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen

Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des

Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung,

bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der

Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei

Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns

jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger

Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche

wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von synallagmatischen Forderungen, die aus dem

gleichen Rechtsverhältnis, wie die zur Aufrechnung gestellte Forderung stammen, oder rechtskräftig

festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus

der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller erhält durch

Teilzahlungen kein Teileigentum am Vertragsgegenstand, sondern entsprechende

Anwartschaftsrechte. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu

einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im

Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum

gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Veräußerung und Vorausabtretung

Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen

Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen

Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware

vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten

veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer

Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem

Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den

Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen

oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Herausgabepflicht

Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir

berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder anderweitig darüber

zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf

zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die

Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Sicherungsfreigabe

Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den

ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur

Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass

mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche

Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

 

VIII. Sachmängel

(1) Beschaffenheitsangaben

Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen

oder elektronischen Angebotsunterlagen und/oder unsere Prospekte, Kataloge, CD´s oder sonstiger

Datenträger abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich

aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt. Soweit nicht ausdrücklich

als garantierte Beschaffenheit bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und

sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine

Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung.

Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt im Rahmen seines

ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und uns von einem etwaigen Mangel

unverzüglich, spätestens aber nach drei Tagen nach Erhalt, möglichst spezifiziert Anzeige in Textform

zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei

denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein

solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der

Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses

Mangels als genehmigt. Dasselbe gilt bei falscher oder unvollständiger Lieferung, es sei denn, der

Liefergegenstand weicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich ab, dass wir die Genehmigung

des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten. Es gilt § 377 HGB.

(3) Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung

oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer,

elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die

nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden

vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

vorgenommen, Seriennummern an gelieferten Geräten/Bauteilen/Anlagen unkenntlich gemacht, am

Produkt angebrachte Datumsplaketten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige

Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört, so bestehen für diese und die daraus entstehenden

Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen

wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach

Abschnitt IV, Abs. 3 dieser Bedingungen nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist

und hierdurch ein Mangel zumindest mitverursacht worden ist.

(4) Sachmängelhaftung

Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder

nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache

bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig

ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere

Nacherfüllungsversuche fehl, oder sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert

sich diese ungebührlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der

Vergütung verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) Gewährleistungsfrist

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt

nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 445b, 445c BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt,

bzw. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen

oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die

gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben

unberührt.

(6) Erstattung von Aufwendungen

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die

Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort

als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht

seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Beschränkung von Rückgriffsansprüchen

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß §§ 445a Abs. 1 und 2, 445b, 475b,

475c, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer

keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat

und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im

Sinne des § 478 Abs. 2 BGB besteht.

(8) Rückgabe mangelhafter Produkte

Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die

mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung

und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

(9) Sonstiger Schadensersatz

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt. XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche)

dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt

IX und XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines

Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX.Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1) Fremde Schutzrechte

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb

Deutschlands entweder frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im

Folgenden: Schutzrechte), oder aufgrund wirksamer Lizenzvereinbarung zu erbringen. Sofern ein

Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter

Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller

innerhalb der in Abschnitt IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen

entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht

verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht

möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI.

dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über

die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine

Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen

vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus

Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten

darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

(2) Vertreten des Bestellers

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Sonstige Ausschlussgründe

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch

spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch

verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns

gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Sonstige Rechtsmängel

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitt IX entsprechend.

(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt X sowie in den Abschnitten IX und XI

geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines

Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Haftungsausschluss

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter

Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Zwingende Haftung

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des

Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von

Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit

nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Verjährung

Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese

mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IX Abs. 5. Bei

Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen

Verjährungsvorschriften.

 

XI. Sonstiges

(1) Rücktritt durch den Besteller

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein

Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu

vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

(2) Datenschutz

Im Zuge der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung werden durch uns gegebenenfalls

personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Dies geschieht im Einklang mit den maßgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen. Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter dem Link

https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/Informationspflichten_13_DSGVO.pdf einsehen

können.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Amberg.

(2) Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich

ergebenden Streitigkeiten Amberg. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über

Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)